Belegungsrichtline für Studentenwohnheime
der Bürgermeister-Reuter-Stiftung
Fassung vom 08. Juli 2020, gemäß Beschluss des Vorstandes vom 07. Juli 2020
Präambel
Auf der Grundlage der Satzung der Bürgermeister-Reuter-Stiftung in der Fassung vom 03.12.2014, insbesondere mit Bezug auf § 3 Abs. 2 Buchst. b der Satzung, wird für die Belegung der Studentenwohnheime nachfolgende Richtlinie beschlossen.
Die Richtlinie dient zur Festlegung der Kriterien, nach denen durch eine Rotation der Bewohner möglichst vielen Studierenden bei Gleichbehandlung aller Bewerber das zeitlich befristete Wohnen in den Studentenwohnheimen der Bürgermeister-ReuterStiftung ermöglicht werden soll.
§ 1 Antragsverfahren
1) Der Antrag zur Aufnahme in ein Studentenwohnheim der Bürgermeister-Reuter-Stiftung zu Wohnzwecken auf befristete Zeit für die Dauer eines Studiums erfolgt grundsätzlich über ein online Antragsformular, welches über die Webseiten der Bürgermeister-Reuter-Stiftung zu erreichen ist.
2) Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen Einganges bearbeitet.
§ 2 Wohnberechtigung
1) Die Bürgermeister-Reuter-Stiftung stellt Wohnraum für befristete Zeit zur Verfügung, und zwar für Studierende
a) an den Universitäten, technischen Hochschulen und Fachschulen im Land Berlin,
b) an den Universitäten und Fachschulen in der Stadt Potsdam sowie
c) an den Universitäten, technischen Hochschulen und Fachschulen des Landes Brandenburg.
Die Wohnberechtigung gilt für diesen Personenkreis, sofern er sich
a) in der Ausbildung zum Bachelor oder Master oder
b) in einer anderen vergleichbaren Hochschulausbildung oder
c) im Promotionsstudium
befindet und noch kein Abschluss vorliegt.
2) Wohnberechtigt sind außerdem ausländische Studierende, die sich im Rahmen staatlicher oder universitärer Austausch- oder spezieller Studienprogramme vorübergehend an den vorgenannten Einrichtungen im Land Berlin, der Stadt Potsdam oder der Technischen Hochschule Wildau befinden.
3) Der Nachweis für die Wohnberechtigung nach vorstehenden Absätzen 1 und 2 ist der Bürgermeister-Reuter-Stiftung durch den Antragsteller frühestmöglich, spätestens jedoch 3 Wochen nach Semesterbeginn in geeigneter Form (i.d.R. durch Vorlage der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung oder eines entsprechenden Nachweises über die Aufnahme des Studiums im Original)
vorzulegen.
4) Die Gesamtwohnzeit in Studentenwohnheimen der Bürgermeister-ReuterStiftung, inklusive etwaiger vorheriger Wohnzeiten in anderen gleichartigen Einrichtungen zur Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen, ist auf 14 Semester begrenzt. In besonderen Härtefällen kann auf Grund eines schriftlichen, mit einer Begründung versehenen, Antrags nach pflichtgemäßem Ermessen der Bürgermeister-Reuter-Stiftung die Höchstdauer um max. 2 Semester überschritten werden. Gleiches gilt für die Überschreitung der Gesamtwohnzeit durch erforderliche Prüfungssemester. Die Begründung für die gewährte Wohnzeitverlängerung wird durch die Bürgermeister-Reuter-Stiftung schriftlich niedergelegt.
5) Sollten keine Bewerber, welche die Kriterien der vorstehenden Absätze 1 und 2 erfüllen, zur Verfügung stehen, so kann auch unter der Bedingung der zeitlichen Befristung eine Vermietung
a) an Bewerber, die eine studienvorbereitende Sprachausbildung in Berlin oder Potsdam absolvieren oder
b) an andere in Ausbildung befindliche Personen (z.B. Auszubildende, Praktikanten)
erfolgen, die auf Grund der Ausbildung in Berlin oder Potsdam hier ihren Lebensmittelpunkt begründet haben. Ausbildung, Praktikum und Sprachausbildung sind durch schriftliche Verträge bzw. Kursbestätigungen nachzuweisen. Die Wohnzeit richtet sich nach der Zeitdauer der in den vorgelegten Verträgen bzw. Bestätigungen ausgewiesenen Ausbildungs-, Praktikums- oder Kursdauer.
6) Zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere bei sonst drohendem Leerstand, kann über den im vorstehenden Absatz genannten Personenkreis hinaus die Vermietung an Angehörige und Dozenten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen erfolgen, solange die Unterbringung des in Absätzen 1 und 2 bestimmten Personenkreises nicht gefährdet wird. An diesem Personenkreis darf frei stehender Wohnraum nur zeitlich befristet, längstens bis zum nächstfolgenden Semesterende (31.03. oder 30.09.) vermietet werden.
7) Ist die Nachfrage nach Wohnheimplätzen insgesamt so gering, dass die Vermietung aller Wohnheimplätze nicht möglich ist, so können auch bei Überschreitung der ursprünglichen Mietzeiten neue befristete Mietverträge abgeschlossen oder bestehende Mietverträge bis zum nächstfolgenden Semesterende (31.03. oder 30.09.) verlängert werden.
8) Sind Wohneinheiten für mehrere Personen vorgesehen, so sind auf gesonderten schriftlichen Antrag auch Kinder, Partner und Pflegepersonen von nach Absätzen 1 und 2 berechtigten Personen mit wohnberechtigt.
§ 3 Ausschlussgründe
1) Nicht wohnberechtigt sind Antragsteller,
a) die überwiegend berufstätig sind und einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen oder regelmäßige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit haben und deren Einkommen das 2,5-fache des nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen Höchstbedarfs übersteigen,
b) die in einem vorherigen Mietverhältnis mit der Bürgermeister-ReuterStiftung gekündigt worden sind,
c) die bereits Wohnraum bei der Bürgermeister-Reuter-Stiftung gemietet haben und für den Mietrückstände vorliegen oder gegen die ein Kündigungsverfahren eingeleitet worden ist,
d) die bereits Wohnraum bei der Bürgermeister-Reuter-Stiftung oder bei einer anderen gleichartigen Einrichtung zur Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen unter Ausschöpfung der zulässigen Gesamtwohnzeit (§ 2 Abs. 4) gemietet hatten.
Berlin, den 08. Juli 2022
Wolfgang Huber
Vorstandvorsitzender
Petra Hildebrandt
Vorständin